Förderprogramm für mehr Nachhaltigkeit
Den Bonus gibt es für bis zu zwei Reparaturen pro Antragsteller im Jahr, die Mindestrechnungssumme muss dabei jeweils 75 Euro betragen. Die Förderung gilt anteilig bis zu 50 Prozent der Reparaturkosten, maximal 200 Euro je Reparatur.
Voraussetzung ist weiterhin, dass man das Gerät in einer gelisteten Werkstatt reparieren lässt. Die Anträge müssen bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) gestellt werden. Hier findet man auch die Liste der zugelassenen Werkstätten.
Kinder haben Rechte
Recht auf gleiche Chancen bei Behinderung
Recht auf Schutz im Krieg und auf der Flucht
Recht auf Schutz vor Gewalt
Recht auf Bildung
Recht auf elterliche Fürsorge
Recht auf Gesundheit
Recht auf freie Meinungsäußerung und Beteiligung
Recht auf Gleichheit
Recht auf Privatsphäre
Recht auf Spiel, Freizeit und Ruhe
und viele mehr
Kontakt Sächsische Aufbaubank
Fragen dazu beantwortet das SAB-Servicecenter unter Telefon (03 51) 49 10 49 05 (Dienstag 15 bis 17 Uhr, Donnerstag 9 bis 11 Uhr).
Der Antrag ist nach der Reparatur und deren Bezahlung möglich, allerdings nur digital. Alle Informationen dazu finden Sie unter Externer Link:www.sab.sachsen.de/reparaturbonus.
Förderung
Der Fachtag wurde mit Mitteln aus der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege finanziell unterstützt.
Allerdings gilt auch heute nach wie vor, dass sich mehr Menschen mit dem Thema befassen, als dann auch anschließend tatsächlich zur Tat schreiten. So plant etwa jede(r) zweite Deutsche, eine Patientenverfügung zu verfassen, aber nur jede(r) Siebte hat eine solche bislang auch wirklich aufgesetzt.
Der Sozialverband VdK Sachsen bietet zur Unterstützung dieser Entscheidungen eine besonders nutzerfreundliche Broschüre mit dem Titel „Ein Augenblick kann alles ändern …“ an, mithilfe derer die Abfassung von Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht möglichst einfach gemacht werden soll.
Die große Nachfrage der Broschüre in den letzten Jahren hat gezeigt, dass viele Menschen bereit sind, Entscheidungen für den „Fall der Fälle“ auch faktisch zu treffen und ihren Angehörigen den Umgang hiermit zu erleichtern.
Unterlagen regelmäßig aktualisieren
Wer bereits vor Jahren Vollmachten oder Verfügungen ausgestellt hat, sollte diese in bestimmten zeitlichen Abständen überprüfen. Manchmal verändert sich die Sichtweise der Dinge in einzelnen Fragen – dann sollte man die neuen Formulare verwenden und die alten vernichten. Vielleicht kann die aktuelle Ausgabe ein Anlass sein, einzelne Fragen neu zu überdenken beziehungsweise zu regeln.
Broschüre des VdK
Der Sozialverband VdK Sachsen bietet unter dem Titel „Ein Augenblick kann alles ändern …“ eine Broschüre an, in der sowohl Erläuterungen als auch Vordrucke zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung enthalten sind. Die Broschüre ist in allen VdK-Beratungsstellen gegen eine Schutzgebühr von 3 Euro erhältlich.
Hinweis zum Urteil des Bundesgerichtshofes
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil (Az: XII ZB 61/16) vom Juli 2016 konkrete Regeln aufgestellt, die für alle Inhaber von Patientenverfügungen zentral sind:
- Wer seine Angehörigen dazu verpflichten will, ihn in bestimmten Situationen sterben zu lassen, muss konkret für diese Situation die ärztlichen Maßnahmen beschreiben. -
- Oder er muss sich auf spezifische Krankheiten oder Behandlungssituationen beziehen.
- Zwar sollen die Ansprüche an eine Patientenverfügung nicht überspannt werden, aber der Betroffene soll wenigstens umschreiben, was er in einer bestimmten Lebenssituation will und was nicht.
- "Keine lebensverlängernde Maßnahmen" - das sei auf jeden Fall zu wenig konkret.
In dem Verfahren hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, wie bindend die im betreffenden Fall vorliegende Patientenverfügung ist. Dabei wurde vom BGH bemängelt, dass sich aus dieser keine konkrete Behandlungsentscheidung des Patienten ableiten ließe. Es fehlte die erforderliche Konkretisierung durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen und die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen.
Ferner empfehlen wir, sich bei Bedarf von Arzt, Anwalt oder Betreuungsverein vor Ort beraten zu lassen.