VdK-Beitrag ist absetzbar

VdK-Mitgliedsbeiträge sind gemäß Paragraph 10 b EStG bei der Lohn- und Einkommensteuer abzugsfähig.

Absetzbarkeit des Mitgliedsbeitrags

In der Regel erkennt das Finanzamt Vereins-Mitgliedsbeiträge bis zu 100 Euro ohne weiteren Nachweis an. Die Finanzämter begnügen sich zumeist mit der entsprechenden Glaubhaftmachung in der Einkommensteuererklärung bzw. in der Erklärung zum Lohnsteuerjahresausgleich.

Da der VdK-Mitgliedsbeitrag unter 100 Euro pro Jahr liegt, würde es ausreichen, beim Finanzamt einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung vorzulegen (Paragraph 50 Einkommensteuer-DurchführungsVO). Viele Finanzämter wissen aber nicht, dass der VdK als gemeinnützig anerkannt ist. Wir empfehlen unseren Mitgliedern daher, sich von der Mitgliederverwaltung eine schriftliche Bestätigung über die Zahlung des Mitgliedsbeitrags ausstellen lassen.

Mitgliederverwaltung

Bei Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II

Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGBkurz fürSozialgesetzbuch) XII errechnet sich aus der Differenz zwischen dem anerkannten Bedarf und dem Einkommen des Leistungsberechtigten. Bei dieser Berechnung wird das Einkommen um die Mitgliedsbeiträge zu einem Sozialverband gekürzt.

Daher erhöht sich die Leistung um diesen Betrag. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 1994 (Az.: 5 C 29/91) für einen Rentner entschieden. Es hat dies damit begründet, dass der Mitgliedsbeitrag eine mit der Erzielung des Renteneinkommens verbundene notwendige Ausgabe ist (jetzt § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGBkurz fürSozialgesetzbuch XII). Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2005 für einen Sozialhilfeempfänger bestätigt (Az.: 2 E 1890/04 (1)). Es bestehen deshalb keine Bedenken, diese Rechtsprechung auf alle Mitgliedsgruppen in unserem Verband anzuwenden.

Wegen der entsprechenden Regelung im Sozialgesetzbuch II (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) ist diese Rechtsprechung auch auf das Arbeitslosengeld II übertragbar. Das Gleiche gilt natürlich für die Kriegsopferfürsorge.

Das bedeutet, dass in allen Fällen, in den Leistungen der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Kriegsopferfürsorge beantragt werden, der Mitgliedsbeitrag zum Sozialverband VdK vom Einkommen abgesetzt werden muss. Das gilt insbesondere für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, deren Heimkosten vom Sozialamt getragen werden.

Achtung: Wenn jemand kein anzurechnendes Einkommen bezieht, kann der VdK-Mitgliedsbeitrag nicht in Abzug gebracht werden: Die Agentur für Arbeit bzw. das Sozialamt übernimmt in diesen Fällen den VdK-Mitgliedsbeitrag nicht.