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Behindertenparkplätze - alles Wissenswerte

Der blaue Parkausweis

Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen besonderen blauen Parkausweis: den “Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union”.

Um den blauen Parkausweis zu beantragen - in der Regel bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort oder beim Ordnungsamt der Stadt -, benötigt man einen Externer Link:Externer Link:Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen

  • aG (außergewöhnlich gehbehindert)
  • oder Bl (blind)

Außerdem können seit Anfang 2009 folgende Personen den blauen Parkausweis erhalten:

  • Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie)
  • und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme)

Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen, sondern auf den Inhaber. Daher kann er immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird.

Der EU-einheitliche blaue Sonderparkausweis erlaubt ...

  • auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken.

Außerdem berechtigt der blaue Parkausweis auch zu folgendem, wenn es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit gibt:

  • bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Haltverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. 

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.

Achtung, auf Privatgelände - etwa von Supermärkten - können abweichende Regelungen gelten. Fragen Sie bitte jeweils vor Ort nach.

Hinweis: Am 1. Januar 2011 haben alle vor 2001 ausgegebene Parkausweise für behinderte Menschen ihre Gültigkeit verloren. Nun ist Parken auf Behindertenparkplätzen nur noch mit dem EU-Parkausweis erlaubt.

Der orangefarbenen Ausweis

Neben dem europaweit gültigen blauen Parkausweis gibt es als Ausnahmegenehmigung in Deutschland auch noch einen orangefarbenen Ausweis. Dieser orangene Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Einen Anspruch auf die orangene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:

  •  Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt.
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
  • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem o. g. Personenkreis gleichzustellen sind

Der orangene Parkausweis erlaubt:

  • im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren.

Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist bundesweit weiterhin ausschließlich mit dem blauen Parkausweis gestattet. Der orangefarbene Ausweise berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.

Die Sächsische Sonderparkgenehmigung

Durch die Sächsische Sonderparkgenehmigung werden darüber hinaus noch folgende Personen erfasst:

  • vorübergehend Berechtigte, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalles oder nach einer schweren Operation vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum an so starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule leiden, dass ihnen vermeidbare Wege erspart werden müssen. Diese dürfen wie die Personen mit dem orangefarbenen Parkausweis parken.

Die zu Gunsten der außergewöhnlich gehbehinderten Schwerbehinderten getroffene Entscheidung über die Parkmöglichkeiten wird häufig von schwerbehinderten Menschen, die die eng gefassten Voraussetzungen nicht erfüllen, als unbefriedigend empfunden und kann im Einzelfall zu unvertretbaren Härten führen. Zur befriedigenden Regelung solcher Einzelfälle können die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden unter anderem auch erheblich gehbehinderten Schwerbehinderten (Merkzeichen „G“) Ausnahmegenehmigungen von Parkverboten erteilen, obwohl diese die in der VwV-StVO genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Diese Genehmigungen haben zwar nicht den „umfassenden“ Charakter des Schwerbehindertenparkausweises. Sie sind aber durchaus geeignet, die Mobilitätseinschränkungen schwerbehinderter Menschen im Straßenverkehr zu mildern. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Verkehrsbehörden.