Schulische Inklusion
Seit März 2009 gilt in Deutschland die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Im Artikel 24 des Abkommens ist verbindlich die Forderung nach schulischer Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung vermerkt: „Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung.
Inklusion in der Schule heißt, dass Kindern mit und ohne Behinderung gemeinsam unterrichtet werden. Dies umfasst alle Kinder, unabhängig von der Schwere ihrer Behinderung. Dadurch werden soziale Kompetenzen und gegenseitiger Respekt gefördert. Kinder mit besonderem Förderbedarf sollen nicht länger vom gemeinsamen Lernen und Leben ausgeschlossen werden.
Nachteilsausgleiche
Die Anwendung und Nutzung von Formen des Nachteilsausgleichs sind wesentliche Bestandteile eines barrierefreien Unterrichts während der gesamten Schullaufbahn. Nachteilsausgleiche dienen dazu, Einschränkungen durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen auszugleichen oder zu verringern. Sie sollen ermöglichen, individuelle Leistungen mit anderen zu vergleichen. Der Nachteilsausgleich soll auch
den Zugang des Kindes oder Jugendlichen zur Aufgabenstellung und damit die Möglichkeit ihrer Bearbeitung gewährleisten. Mit Hilfe des Nachteilsausgleichs sollen Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernbedürfnissen ihre mögliche Leistungsfähigkeit ausschöpfen. Es gilt, Bedingungen zu finden, unter denen Kinder und Jugendliche ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen können, ohne dass die inhaltlichen Leistungsanforderungen grundlegend verändert werden. Eine Leistung, die mit Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs erbracht worden ist, stellt eine gleichwertige, zielgleiche Leistung dar. Die Anwendung von Formen des Nachteilsausgleichs gibt insbesondere den Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen die Chance, Kompetenzen unter angemessenen äußeren Bedingungen nachzuweisen.
Ein Nachteilsausgleich ist stets auf den Einzelfall abzu stimmen, da bei gleichen Erscheinungsformen nicht immer gleiche Formen des Nachteilsausgleichs angemessen sind. Die Festlegungen zum Nachteilsausgleich sind für den vereinbarten Zeitraum verbindlich und müssen von allen Lehrkräften im Unterricht berücksichtigt werden. Daher sind die Festlegungen zum Nachteilsausgleich regelmäßig zu dokumentieren, zu prüfen und ggf. anzupassen
Weiterführende Informationen
Der Freistaat Sachsen hat zahlreiche weitere Informationen auf einer Website rund um das Thema gebündet. Hier finden Sie rechtliche Grundlagen, Maßnahmen und weitere Ansprechpartner für Kinder und Eltern.