Steuern 2025: Was ändert sich für Arbeitnehmer?
Für das Jahr 2025 gibt es bereits einige neue steuerliche Regelungen. Durch die beschlossenen Änderungen sollen Arbeitnehmer finanziell entlastet und die Auswirkungen der Inflation abgefedert werden. Der Steuerring informiert über die Neuerungen und wie Sie davon profitieren können.

Für das Jahr 2024 hat der Gesetzgeber eine rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags um 180 Euro beschlossen. Der Grundfreibetrag ist ein festgesetzter Betrag, auf den keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Ab Januar 2025 beträgt der Grundfreibetrag bei der Einzelveranlagung 12.096 Euro und verdoppelt sich bei Zusammenveranlagung auf 24.192 Euro.
Eltern profitieren neben der Erhöhung des Grundfreibetrags auch von der rückwirkenden Anhebung des Kinderfreibetrags für 2024. Der Kinderfreibetrag beträgt aktuell 3.306 Euro bei einer Einzelveranlagung. Bei einer Zusammenveranlagung verdoppelte sich der Betrag. Zum Januar 2025 steigt dieser um weitere 60 Euro auf 6.672 Euro, im Jahr 2026 um weitere 156 Euro auf 6.828 Euro. Das Kindergeld erhöht sich 2025 um fünf Euro auf 255 Euro monatlich, 2026 um weitere vier Euro auf 259 Euro. Der Kindersofortzuschlag steigt von 20 Euro auf 25 Euro im Monat. Dieser wird seit Juli 2022 Kindern und Jugendlichen gewährt, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen oder deren erwerbstätige Eltern nur über ein geringes Einkommen verfügen.
Kinderbetreuungskosten können in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ab 2025 ist dies in größerem Umfang möglich. Künftig können 80 Prozent der Aufwendungen angesetzt werden. Der Höchstbetrag beläuft sich dann auf 4.800 Euro.
Ein Elternteil, das alleine mit seinem Kind in einem Haushalt ohne weitere volljährige Person lebt, hat neben dem Kindergeld beziehungsweise dem Kinderfreibetrag zusätzlich Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser kann ab sofort bereits ab dem Monat der Trennung beantragt werden; der Freibetrag gilt dann bis zum Jahresende und wird ab dem Monat der Trennung zeitanteilig berücksichtig. Aktuell beträgt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 355 Euro pro Monat und erhöht sich monatlich um 20 Euro pro Kind.
Im darauffolgenden Jahr ist dann der Wechsel in die Steuerklasse II erforderlich, um weiterhin von der Steuerminderung profitieren zu können.
Grad der Behinderung wird künftig an das Finanzamt übermittelt
Um künftig den Behinderten-Pauschbetrag nutzen zu können, muss der Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) oder dessen Änderung dem Finanzamt elektronisch gemeldet werden. Der genaue Ablauf ist vom Gesetzgeber aber noch nicht eindeutig geregelt.
Steuerfreibetrag bei Bonusleistungen festgesetzt
Einige Krankenkassen bieten ihren Versicherten sogenannte Bonusprogramme an: Für gesundheitsfördernde Maßnahmen wie die Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen oder Vereinssportarten werden dabei Bonusleistungen ausgeschüttet. Der Gesetzgeber hat nun mit dem „Jahressteuergesetz 2024“ beschlossen, dass solche Zahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr steuerfrei sind, da sie nicht als Beitragserstattung gelten. Überschreiten die Leistungen jedoch 150 Euro, unterliegt der Differenzbetrag der Steuerpflicht.
Pflege
Kosten, die bei der häuslichen Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Personen entstehen, können steuerlich berücksichtigt werden. Das ist ab 2025 allerdings nur noch möglich, wenn sowohl die Rechnung des Leistungserbringers (z. B. des Pflegedienstes) vorliegt als auch die Zahlung unbar auf dessen Bankkonto erfolgt ist.